Neue Entgeltstufen seit Juli 2020

Das BAP/DGB-Tarifwerk wurde zuletzt durch das Verhandlungsergebnis vom 18.12.2019 geändert. Die Tarifvertragsparteien hatten neben neuen Entgelten und Änderungen im Manteltarifvertrag auch Modifikationen im Entgeltrahmentarifvertrag vereinbart, die ab dem 01.07.2020 greifen. Diese betreffen insbesondere die Definition der Entgeltgruppen EG 2 – 4, die nicht nur bei Neueinstellungen zu beachten sind, sondern auch Auswirkung auf bestehende Arbeitsverhältnisse haben können.

Die bisherigen Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 2 wurden aufgespalten und jeweils einer Entgeltgruppe 2a und einer Entgeltgruppe 2b zugeordnet. Daher müssen Arbeitnehmer, die bisher in die EG 2 eingruppiert waren, ab dem 01.07.2020 entweder der EG 2a oder der EG 2b zugeordnet werden. Mit den Änderungen der Definitionen der Entgeltgruppen EG 3 und EG 4 können ebenfalls Umgruppierungen einhergehen.

Ab dem 1. Juli 2020 gelten für die Entgeltgruppen 2-4 folgende Definitionen:

  • Entgeltgruppe 2a (neu): Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind.
  • Entgeltgruppe 2b (neu): Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifikation erforderlich ist.
  • Entgeltgruppe 3: Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erforderlich ist.
  • Entgeltgruppe 4: Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.

Für die Entgeltgruppe 2a gilt ab 1. Juli 2020 das bisher für die EG 2 maßgebliche Stundenentgelt in Höhe von 10,82 € (Tarifgebiet West) beziehungsweise 10,20 € (Tarifgebiet Ost).

Für die Entgeltgruppe 2b gilt ab 1. Juli 2020 ein Stundenentgelt in Höhe von 11,38 € (Tarifgebiet West) beziehungsweise 10,74 € (Tarifgebiet Ost). Für die übrigen Entgeltgruppen gelten weiterhin die seit der letzten Tariferhöhung vom 01.04.2020 maßgeblichen Stundenentgelte